Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Die Verlängerung eines ursprünglich für fünf Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages auf unbestimmte Zeit kommt dem Abschluß eines Pachtvertrages in ihrer Bedeutung gleich, daher bedarf sie gleichfalls einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049047Dokumentnummer
JJR_19641202_OGH0002_0060OB00321_6400000_001