Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Beweislast: Ungeachtet der den Kläger grundsätzlich treffenden Beweislast, muß doch der Beklagte wenigstens behaupten und unter Beweis stellen, daß er Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031811Dokumentnummer
JJR_19641209_OGH0002_0060OB00316_6400000_001