- 6 Ob 316/64
Veröff: SZ 37/176 = ÖBl 1965,69
- 1 Ob 87/71
Veröff: SZ 44/45 = RZ 1971,121 = ÖBl 1971,104 = JBl 1972,312 (kritisch Ostheim)
- 6 Ob 147/73
Beisatz: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden. (T1) Veröff: SZ 46/114
- 7 Ob 90/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 7 Ob 90/74
Beisatz: Werturteile werden auf Grund einer gedanklichen Reflexion gewonnen und geben nur eine subjektive Meinung des Erklärenden wieder (Nordumfahrung von Igls). (T2) Veröff: JBl 1974,527 = ÖBl 1975,86 hiezu kritisch Schönherr ÖBl 1975,77
- 6 Ob 175/74
Entscheidungstext OGH 19.09.1974 6 Ob 175/74
Veröff: EvBl 1975/146 S 296
- 4 Ob 354/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 354/77
Beis wie T1
- 1 Ob 652/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 652/77
Beisatz: Bei sinnvoller Auslegung des Tatbestandes der Kreditschädigung kann es nur darauf ankommen, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar sein. (T3) Veröff: SZ 50/111 = EvBl 1978/65 S 182 = ÖBl 1978,34
- 8 Ob 550/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 550/77
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1978/99 S 297 = ÖBl 1978,37
- 5 Ob 674/78
Entscheidungstext OGH 19.09.1978 5 Ob 674/78
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1979,76
- 4 Ob 32/79
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 32/79
Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Konkursreife früher oder später" (T4) Veröff: Arb 9785 = ÖBl 1979,134 = ZAS 1982,212
- 1 Ob 743/79
Entscheidungstext OGH 29.10.1979 1 Ob 743/79
Veröff: JBl 1980,481 = ÖBl 1980,130
- 1 Ob 689/81
Entscheidungstext OGH 07.02.1982 1 Ob 689/81
Auch
- 5 Ob 518/83
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 518/83
Beisatz: Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptungen einer Tatsache. (T5)
- 4 Ob 338/87
Beis wie T1
- 4 Ob 598/87
Vgl; Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = ÖBl 1989,80 = JBl 1988,174
- 4 Ob 80/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 80/88
Beisatz: Hier:
§ 7 UWG (T6) Veröff: MR 1989,64
- 4 Ob 2/89
Beis wie T6
- 4 Ob 162/89
Vgl auch; Beisatz: Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. (T7) Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
- 1 Ob 2/91
Auch; Beisatz: Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Wird eine sonst subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach
§ 1330 Abs 2 ABGB nicht begründen könnte, auf Grund konkreter dargestellter unwahrer Tatsachen gezogen, wird darin insgesamt das Verbreiten von Tatsachen erblickt. (T8) Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = JBl 1992,326
- 7 Ob 535/91
Auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn) = ÖBl 1992,51
- 1 Ob 41/91
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 64/182 = ÖBl 1992,51
- 4 Ob 31/92
Auch; Veröff: WBl 1992,377
- 4 Ob 75/92
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich. (T9); Veröff: JBl 1993,518 (Koziol)
- 4 Ob 109/92
Auch; Beisatz: Eine Tatsachenbehauptung enthält die Äußerung, dass jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen. (T10) Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
- 4 Ob 19/93
- 4 Ob 40/93
- 4 Ob 171/93
Beis wie T8
- 6 Ob 20/95
Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 68/97
- 6 Ob 32/95
Auch; Beis wie T7 nur: Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. (T11) Beis wie T9
- 6 Ob 24/95
Beis wie T11
- 4 Ob 1092/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1092/95
Beisatz: Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist eine Tatsachenbehauptung, kann doch geprüft werden, ob sie richtig ist (dh ob der der Lüge Beschuldigte tatsächlich gelogen hat). (T12)
- 6 Ob 2018/96z
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2018/96z
Beis wie T11; Veröff: SZ 69/113
- 4 Ob 2269/96x
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Vorwurf, die Darstellung der Klägerin entspreche nicht den Tatsachen und sie erfolge wider besseres Wissen zu Zwecken der Täuschung, ist eine Tatsachenbehauptung, die nicht nur rufschädigend im Sinn des
§ 1330 Abs 2 ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Abs 1 leg cit ist. (T13)
- 4 Ob 2382/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T14)
- 6 Ob 37/98d
Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Quiz-Kartenspiel. (T15)
- 4 Ob 204/98y
Beis wie T6; Beis wie T9
- 4 Ob 119/99z
Auch
- 4 Ob 135/99b
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 154/99x
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 138/99v
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 72/118
- 4 Ob 213/99y
Auch
- 1 Ob 117/99h
Beisatz: Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von
§ 1330 Abs 2 ABGB nicht erfasst, können aber als Ehrenbeleidigung gegen
§ 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. (T16)
- 4 Ob 286/99h
Auch
- 6 Ob 123/00g
Beis wie T16
- 4 Ob 266/00x
- 6 Ob 265/00i
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verharmlosung. (T17)
- 6 Ob 127/01x
Beis wie T9; Beis wie T16
- 8 ObA 196/02k
Beis ähnlich T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16 nur: Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. (T18)
- 6 Ob 246/04a
- 6 Ob 114/05s
Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt. (T19)
- 6 Ob 295/03f
Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T20)
- 4 Ob 172/06g
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 105/06d
Beis wie T6
- 4 Ob 166/06z
Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Tatsachen im Sinn des
§ 7 Abs 1 UWG. (T21)
- 4 Ob 97/07d
- 6 Ob 265/09b
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 244/09i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Bem: Hier: Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich also nicht um eine (bloß in Verdachtsform verbrämte) Tatsachenbehauptung, sondern eine auf wahren, offengelegten Tatsachen beruhende wertende Aussage. (T22)
- 4 Ob 39/10d
- 6 Ob 220/10m
Beis wie T1 nur: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. (T23)
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