Norm
StVO §20 Abs1 IA2Rechtssatz
Die nach dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht einzuhaltende Geschwindigkeit darf nicht auf besonders auffällige Hindernisse abgestellt werden; der Lenker muss vielmehr auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010