Norm
ABGB §549Rechtssatz
Auch die für die Errichtung einer Gruft samt Gruftdenkmal und den Erwerb der Grabstelle aufgewendeten Kosten gehören zu den Begräbniskosten iS des § 549 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021