RS OGH 1964/12/10 2Ob300/64, 2Ob51/65, 2Ob35/66, 2Ob95/11a, 2Ob192/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1964
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Norm

ABGB §1325 C
ASVG §332 C

Rechtssatz

Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, daß der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach § 1325 ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 300/64
    Entscheidungstext OGH 10.12.1964 2 Ob 300/64
    Veröff: ZVR 1965/253 S 269 = SozM IA/e,773
  • 2 Ob 51/65
    Entscheidungstext OGH 24.06.1965 2 Ob 51/65
    Veröff: ZVR 1966/66 S 75
  • 2 Ob 35/66
    Entscheidungstext OGH 31.03.1966 2 Ob 35/66
  • 2 Ob 95/11a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 95/11a
    Vgl; Beisatz: Ist der Verletzte sozialversichert und sind die Voraussetzungen für den Ersatz einer privaten Krankenbehandlung nicht gegeben, so sind jene Behandlungskosten maßgebend, die in diesem Zusammenhang vom Sozialversicherungsträger aufzuwenden sind. Die Höhe dieses kongruenten Schadenersatzanspruchs wird mit denjenigen Behandlungskosten bemessen, die dem Geschädigten „als Sozialversicherten“ entstanden sind. (T1)
    Veröff: SZ 2012/50
  • 2 Ob 192/13v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 192/13v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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