Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, daß der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach § 1325 ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014