Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
§ 271 ZPO gilt analog auch für die Strafrechtspflege. Die Postvollzugsordnungen sind interne Dienstvorschriften für die Österreichische Postanstalt und Telegraphenanstalt, die von der Generaldirektion für die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Eivernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof erlassen worden sind, die aber nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Ihre Kenntnis gehört daher nicht zu den Amtspflichten des Richters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040039Dokumentnummer
JJR_19641215_OGH0002_0100OS00182_6400000_001