Norm
ZPO §579Rechtssatz
Fehlt es an einer vom Schiedsrichter gefertigten Urschrift des Schiedsspruches und ebensolcher Ausfertigungen, so kann dieser Mangel nicht durch ein auf Vollstreckbarkeit lautendes Urteil ersetzt werden, vielmehr ist eine darauf gerichtete Klage abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0045020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022