RS OGH 1964/12/16 3Ob138/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1964
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Norm

ZPO §579
ZPO §592 Abs2
ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Fehlt es an einer vom Schiedsrichter gefertigten Urschrift des Schiedsspruches und ebensolcher Ausfertigungen, so kann dieser Mangel nicht durch ein auf Vollstreckbarkeit lautendes Urteil ersetzt werden, vielmehr ist eine darauf gerichtete Klage abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 138/64
    Entscheidungstext OGH 16.12.1964 3 Ob 138/64
    Veröff: EvBl 1965/171 S 243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0045020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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