Norm
ABGB §896Rechtssatz
Sind mehrere Personen an einem Schadensfall schuldig und befriedigt der Haftpflichtversicherer des einen die Ansprüche des geschädigten Dritten zur Gänze, so geht die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teiles des bezahlten Betrages gegen den anderen Schädiger auf den Versicherer über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0017371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019