Norm
EheG §55 Abs2 c2Rechtssatz
Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach § 48 Abs 2 EheG ist nicht begründet, wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge festhält, eine Scheidung werde zu Minderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen. Veröff: NJW 1965,584
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103326Dokumentnummer
JJR_19641216_AUSL000_0040ZR00033_6400000_001