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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §333;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. März 2002, Zl. 7-A-BRAM- 3/5/02, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. März 2002 hat der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wolfsberg vom 18. Juli 2001, mit dem dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Fassbinderei) durch die Errichtung einer weiteren Produktions- und Lagerhalle, die Errichtung eines Bürogebäudes, die Errichtung von Mitarbeiterparkplätzen, den Ersatz des bestehenden Filters durch eine neue Kettenfilteranlage mit einer Leistung von 32.000 m3/h und die Errichtung einer Verladestelle für Sägespäne nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen unter Vorschreibung von insgesamt 23 Auflagen gemäß §§ 333, 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 GewO 1994 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe bei der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2001 die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen beantragt und vorgebracht, dass durch die Erweiterung der Halle auch der Lärm und Staub vergrößert werde. Im Verfahren betreffend die zuletzt erfolgte, mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2001 genehmigte Änderung der Betriebsanlage sei ein toxikologisches Gutachten der Univ. Prof. P und S vom Institut für Krebsforschung in Wien eingeholt worden. Diese Gutachter seien von der unter der worst-case Annahme errechneten Eichenstaubbelastung am Grundstück der Beschwerdeführerin von 0,0023 bzw. 0,0011 mg/Nm3 (abhängig von der Windgeschwindigkeit) ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieser Belastung seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Immissionen keinen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko der Beschwerdeführerin leisten könnten, weil sie um Größenordnungen unter dem Expositionswert von 15,7 mg/Nm3 liegen würden.
In der Verhandlung betreffend die nunmehrige Änderung seien Amtssachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Emissionsschutz sowie Lärm- und Sicherheitstechnik beigezogen worden. Der Sachverständige für Luftreinehaltung habe die maximale Zusatzbelastung der neuen Filteranlage mit 0,0018 bzw. 0,0009 mg Eichenstaub pro Kubikmeter (abhängig von der Windgeschwindigkeit) errechnet. Die nach der worst-case Annahme berechnete gesamte Belastung liege bei weitem unter den im toxikologischen Gutachten der Prof. P und S angegebenen Grenzwerten für die Risikoabschätzung für Eichenholzstaub.
Durch die Errichtung der neuen Halle werde die Verladung nach Osten bzw. Süden verlagert; durch das Bürogebäude komme es zu einer weiteren Abschirmung der betrieblichen Emissionen. Weiters würden die Ventilatoren mit Schalldämpfern ausgestattet und eingehaust, sodass keinesfalls mit einer Erhöhung der Lärmimmissionen am Grundstück der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Hiezu werde auf das Gutachten (des lärmtechnischen Sachverständigen) verwiesen.
Es komme somit zu keiner Erhöhung der Lärmimmissionen und nach den technischen Sachverständigengutachten nur zu einer minimalen Änderung der Eichenstaubimmissionen, wobei die Gesamtwerte unter jeglicher Belästigungsgrenze liegen würden. Da die geänderte Betriebsanlage bei auflagengemäßer Betreibung die Beschwerdeführerin somit nicht belästige oder gefährde, sei die Änderung zu bewilligen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Juli 2001 die Änderung der gegenständlichen Fassbinderei der mitbeteiligten Partei durch die Errichtung eines Zubaues an die Werkstätte, die Errichtung eines Schartensilos, die Errichtung eines überdachten Holzlagers, die Errichtung eines Holzlagerplatzes, die Verwendung zweier Dieselstapler und zweier Klein-Lkw und die Errichtung einer Fasslagerhalle unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0189, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist wortident mit der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerde und geht daher auch mit keinem Wort auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende neuerliche Änderung der Betriebsanlage ein. Insbesondere werden die Feststellungen, dass durch diese Änderung keine Erhöhung der Schallimmissionen am Grundstück der Beschwerdeführerin bewirkt wird und die gesamten Eichenstaubimmissionen unter Berücksichtigung der neuen Filteranlage bei weitem unter den Grenzwerten für ein gesundheitliches Risiko gemäß dem - im vorhergehenden Verfahren eingeholten - toxikologischen Gutachten liegen, nicht bestritten.
Es genügt daher, zum gesamten Beschwerdevorbringen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2001/04/0189, zu verweisen.
Es war somit auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040054.X00Im RIS seit
18.09.2002