RS OGH 1964/12/17 2Ob347/64

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Veröffentlicht am 17.12.1964
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Norm

RatenG §12 Abs2
ZPO §240 Abs2 CIIa
ZPO §441

Rechtssatz

In der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises "Rest in acht Monaten zinsenfrei" ist nicht eine Stundung des Kaufpreises, sondern die Erlaubnis gelegen, den Kaufpreisrest in Raten zu bezahlen. Ein solches Geschäft ist, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, nach dem RatenG zu beurteilen. Die Unzuständigkeit des Gerichtes nach § 12 RatenG kann auch noch mittels Berufung gegen ein Versäumungsurteil geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 347/64
    Entscheidungstext OGH 17.12.1964 2 Ob 347/64
    Veröff: RZ 1965,101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039878

Dokumentnummer

JJR_19641217_OGH0002_0020OB00347_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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