Norm
RatenG §12 Abs2Rechtssatz
In der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises "Rest in acht Monaten zinsenfrei" ist nicht eine Stundung des Kaufpreises, sondern die Erlaubnis gelegen, den Kaufpreisrest in Raten zu bezahlen. Ein solches Geschäft ist, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, nach dem RatenG zu beurteilen. Die Unzuständigkeit des Gerichtes nach § 12 RatenG kann auch noch mittels Berufung gegen ein Versäumungsurteil geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039878Dokumentnummer
JJR_19641217_OGH0002_0020OB00347_6400000_001