RS OGH 1964/12/17 2Ob321/64, 8Ob216/69, 1Ob759/78, 2Ob505/83, 1Ob609/87, 3Ob45/88, 5Ob595/89, 4Ob618

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Veröffentlicht am 17.12.1964
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Norm

ABGB §1501

Rechtssatz

Wurde die Verjährungseinrede im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten, so darf auf sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Bedacht genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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