Norm
ABGB §1501Rechtssatz
Wurde die Verjährungseinrede im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten, so darf auf sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021