Norm
EO §9 ARechtssatz
Ist die Liegenschaft nach der Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens von dem laut Exekutionstitel verpflichteten Schuldner veräußert worden, dann kann gegen den Erwerber der Liegenschaft und auf dieselbe zur Hereinbringung der Forderung des Hypothekargläubigers nur bei Erfüllung der nach § 9 EO geforderten Voraussetzungen Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000328Dokumentnummer
JJR_19641223_OGH0002_0030OB00145_6400000_001