Norm
JN §96Rechtssatz
Der Verbindungsmöglichkeit vom Vorprozess und Widerklagsprozess ist nicht notwendige Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 96 JN. Es kann sich daher der Widerkläger, falls die Zuständigkeit des Erstbeklagten nach § 96 JN gegeben ist, damit auch die nunmehr Mitbeklagten des Klägers im Vorprozess dem Gerichtsstand des Vorprozesses unterworfen werden, hinsichtlich dieser Mitbeklagten auch auf andere Vorprozesse berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017