Norm
JN §41Rechtssatz
Bestreitet der Beklagte die örtliche Zuständigkeit, so können hilfsweise auch in der Klage nicht bezogene Gerichtsstände ins Treffen geführt werden (vgl 3 Ob 39/55 = JBl 1955,636).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021