RS OGH 1965/1/13 3Ob148/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1965
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Norm

EO §1 Z8 IB
EO §1 Z8 IIH
StPO §373

Rechtssatz

Die Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des § 1 Z 8 EO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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