Norm
ABGB §886Rechtssatz
Der Miteigentumsanteil der Beklagten ist mit Wohnungseigentum verbunden, das mehrere Objekte umfaßt, von denen jedes die Eignung besitzt, als Wohnungseigentum für sich bestehen zu können. Wenn nun nicht der ganze Miteigentumsanteil als Einheit, sondern nur ein solches Objekt mit dem dazugehörigen Miteigentumsanteil veräußert wird, entsteht damit ein neues Wohnungseigentum unabhängig von dem bisher bestandenen Wohnungseigentum des Veräußerers. Das ursprüngliche Wohnungseigentum der Beklagten ist daher nicht ident mit dem nur ein Objekt betreffenden Wohnungseigentum, das der Kläger begehrt. Der Grundsatz, daß die Veräußerung eines Eigentumsanteils mit Wohnungseigentum der Formvorschrift des § 4 WEG nicht mehr entsprochen werden müsse, gilt daher nur, wenn der entsprechende Eigentumsanteil samt Wohnungseigentum ungeteilt übertragen werden soll. Nur in diesem Fall bedarf es nicht der Begründung eines neuen Wohnungseigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0023921Dokumentnummer
JJR_19650113_OGH0002_0070OB00305_6400000_001