Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Eine stillschweigende Erneuerung eines Bestandvertrages ist anzunehmen, wenn der Bestandgeber nach wirksamer Aufkündigung des Mietverhältnisses und nach Bewilligung der zwangsweisen Räumung die Anmeldung des Vollzuges der Exekution unterläßt und den von ihm zunächst angenommenen Bestandzins erst mehr als zwei Monate später an den gekündigten Mieter rückmittelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015926Dokumentnummer
JJR_19650119_OGH0002_0080OB00374_6400000_001