Norm
ZPO §233 Abs1Rechtssatz
Die gleichzeitige Erhebung desselben Anspruches im streitigen und außerstreitigen Verfahren begründet keine Streitanhängigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013