Norm
JN §42 Abs4 CRechtssatz
Die Bindung des Streitrichters an die Unzuständigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters bezieht sich nur auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht aber auf die Lösung materiellrechtlicher Vorfragen, wie Zugehörigkeit einer Maßnahme zur ordentlichen Verwaltung im Miteigentümerstreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046308Dokumentnummer
JJR_19650119_OGH0002_0030OB00371_6400000_001