- 1 Ob 194/64
Entscheidungstext OGH 19.01.1965 1 Ob 194/64
Veröff: HS 5668 = HS 5691/2
- 1 Ob 7/72
Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 7/72
Veröff: ImmZ 1972,346
- 1 Ob 38/73
Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 38/73
Veröff: ImmZ 1975,37(E10)
- 5 Ob 225/73
Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 225/73
Beisatz: Das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" der Vermittlungstätigkeit kann dort, wo dem Mäkler - vereinbarungsgemäß oder auf Grund eines Handelsbrauchs - schon für die bloße Nachweisung einer Kaufgelegenheit Provision gebührt, nur in sehr eingeschränktem Sinne verstanden werden. Im Zweifel wird es hier bereits durch die Namhaftmachung des Dritten erfüllt, ohne dass es noch einer weiteren Tätigkeit des Vermittlers bedürfte. (T1) Veröff: ImmZ 1975,37(E12)
- 4 Ob 523/75
Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 523/75
Beisatz: Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt. (T2) Veröff: ImmZ 1976,148
- 5 Ob 684/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 684/76
Beis wie T1; Beisatz: Der Realitätenvermittler braucht nur die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen. Der Auftraggeber hätte zu beweisen, dass die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlasst noch mitveranlasst haben. (T3)
- 6 Ob 706/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 6 Ob 706/76
Beisatz: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers und dem Erfolg ist nachzuweisen. (T4)
- 4 Ob 528/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 528/77
Beis wie T2
- 6 Ob 814/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 814/77
- 2 Ob 539/78
Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 539/78
Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 Ob 589/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 589/78
Beis wie T3
- 4 Ob 502/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 502/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77
- 5 Ob 518/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 518/80
Beis wie T1; Beis wie T3
- 2 Ob 550/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 550/80
Beis wie T3
- 5 Ob 737/80
Entscheidungstext OGH 27.01.1981 5 Ob 737/80
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33551
- 5 Ob 594/81
Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 594/81
Auch
- 5 Ob 765/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 765/81
nur: Zur Frage der Verdienstlichkeit beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit. (T5) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufhebung des vermittelten Kaufvertrages wegen Zahlungsfähigkeit des Käufers, dieser führt dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner zu: kein Provisionsanspruch des Maklers. (T6)
- 3 Ob 535/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 535/82
Beis wie T3
- 3 Ob 566/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 566/82
Beis wie T2; Beisatz: Die Bemühungen müssen für den späteren Abschluss des Geschäftes ursächlich und verdienstlich sein. Die "Verdienstlichkeit" kann dabei nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war. (T7) Veröff: JBl 1988,181
- 4 Ob 556/87
Auch
- 1 Ob 563/95
Beis wie T7; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn die Verdienstlichkeit feststeht ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. (T8)
- 5 Ob 2175/96f
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2175/96f
Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. Ohne ein Mindestmaß an zu entfaltender Vermittlungstätigkeit kann also ein Provisionsanspruch nicht entstehen. (T9)
- 5 Ob 2177/96z
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2177/96z
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 Ob 57/04d
Beis wie T8
- 6 Ob 25/06d
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mitkausale) kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T10); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T11)
- 7 Ob 169/06p
Vgl auch; Beis wie T10
- 7 Ob 174/06y
Vgl auch; Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T12)
- 2 Ob 91/10m
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T13); Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T14)
- 1 Ob 42/12a
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 42/12a
Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. (T15)