Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Auch für den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017