Norm
Rechtssatz
Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast der Telephonleitung stellt kein Hindernis im Sinne des § 89 StVO dar. Es ist daher nicht nach den Vorschriften des § 17 StVO an einem solchen Hindernis vorbeizufahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer