Norm
VBG §10Rechtssatz
Bei der Einstufung der Vertragsbediensteten, die verschiedenwertige Arbeiten verrichten, kommt es darauf an, welche Dienste überwiegen, es wäre denn, daß der nicht überwiegende Teil von überragender Bedeutung und Wichtigkeit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081547Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021