Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Überwiegt die Tätigkeit als Kontrollarbeiter (Gruppenführer), so können auch höhere nicht kaufmännische Dienste, die daneben geleistet werden, keine Angestellteneigenschaft begründen.
(Wareneingangskontrolle der Steyr - Daimler - Puch AG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellter, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028012Dokumentnummer
JJR_19650126_OGH0002_0040OB00006_6500000_001