Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Einleitung des Offenbarungsverfahrens sind auch gegeben, wenn die Exekution erfolglos geblieben ist, weil die Fahrnisse, von denen bekannt ist, wo sie untergebracht sind, so verschlossen gehalten werden, daß alle Versuche zu ihnen zu gelangen, erfolglos bleiben müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001827Dokumentnummer
JJR_19650127_OGH0002_0030OB00003_6500000_001