Norm
ZPO §572Rechtssatz
Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). Die Bestimmungen des § 38 Abs 2 MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (§ 38 Abs 1 MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (§§ 39, 40 Abs 1 und 2 MG) voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044917Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009