RS OGH 1965/1/27 6Ob27/65, 4Ob591/74, 1Ob208/08g

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Veröffentlicht am 27.01.1965
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Norm

ZPO §572
MG §38

Rechtssatz

Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). Die Bestimmungen des § 38 Abs 2 MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (§ 38 Abs 1 MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (§§ 39, 40 Abs 1 und 2 MG) voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 27/65
    Veröff: MietSlg 17636
  • 4 Ob 591/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 591/74
    nur: Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). (T1) Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10
  • 1 Ob 208/08g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044917

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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