Norm
ABGB §481Rechtssatz
Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folgt die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung. Daß eine Vereinbarung über die Verbücherung nicht geschlossen wurde, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019