RS OGH 1965/1/27 6Ob325/64, 2Ob575/93, 7Ob76/01d, 7Ob62/03y, 4Ob113/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1965
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Norm

ABGB §936 II
ARB 1994 Art23.2.3.1

Rechtssatz

Zur Abgrenzung der Begriffe Vorvertrag - Hauptvertrag (hier wird Vorliegen eines Rahmenvertrages verneint).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 325/64
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 325/64
  • 2 Ob 575/93
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 575/93
    Vgl; Beisatz: Zum Rahmenvertrag. (T1)
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ein Rahmenvertrag oder Mantelvertrag unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt. Er liegt vor, wenn Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahmeverpflichtungen oder Lieferverpflichtungen gekoppelt. (T2)
  • 7 Ob 62/03y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
    Vgl; Beisatz: Hier: Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner. (T3)
  • 4 Ob 113/15v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rahmenvertrag oder Mantelvertrag verpflichtet mangels entsprechender Zusatzvereinbarung (Abnahme- oder Lieferverpflichtung) nicht zum Abschluss eines weiteren Vertrags. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0019117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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