- 7 Ob 18/65
Entscheidungstext OGH 27.01.1965 7 Ob 18/65
Veröff: MietSlg 17771
- 5 Ob 178/72
Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 178/72
Beisatz: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T1)
- 5 Ob 94/73
- 7 Ob 67/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 67/74
Beis wie T1 nur: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. (T2); Beisatz: Neuer Rechtsgrund bei Vergleich. (T3)
- 1 Ob 122/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 122/75
Beis wie T2
- 4 Ob 405/76
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 405/76
Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach
§ 81 UrhG und
§ 1 UWG keine Streitanhängigkeit. (T4)
- 7 Ob 556/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 556/77
Beis wie T2
- 7 Ob 23/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 23/78
Beis wie T1 nur: Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T5)
- 4 Ob 527/78
Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 527/78
Beis wie T1
- 6 Ob 648/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 648/78
Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung, ob in zwei Zivilprozessen idente Ansprüche geltend gemacht werden, kann nicht von etwaigen Einwendungen der beklagten Partei oder dem letztlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden; maßgebend dafür ist ausschließlich das Sachverhaltsvorbringen der klagenden Partei und das daraus abgeleitete Begehren. (T6)
- 4 Ob 334/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 334/79
Beis wie T1
- 7 Ob 590/80
Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 590/80
- 3 Ob 85/79
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
Beis wie T1; Beisatz: Streitanhängigkeit ist auch dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. (T7)
- 3 Ob 9/81
Auch; Veröff: SZ 54/59
- 2 Ob 505/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 505/82
Beis wie T1; Beis wie T7
- 5 Ob 671/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 671/82
Beis wie T1; Beisatz: Sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (T8)
- 6 Ob 618/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
Beisatz: Eine bloß der geänderten Rechtszuständigkeit entsprechende Abweichung des Klagebegehrens ändert aber weder etwas an der Wesensgleichheit des materiellen Anspruches noch an der Identität des Streitgegenstandes. (Die Forderung wurde hier nach Klagseinbringung zediert, der Zessionar klagte neuerlich ein.) Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes samt Erklärung zur Bewirkung des entsprechenden Verfügungsgeschäftes (also Verkauf einer Liegenschaft samt Aufsandungserklärung) unterscheidet sich nach Form und Inhalt von der bloßen Erklärung zur Bewirkung der Verfügung über den Vertragsgegenstand (Einwilligung zur grundbücherlichen Eintragung). (T9)
- 3 Ob 501/85
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird. (T10)
- 2 Ob 584/88
Beis wie T1
- 4 Ob 11/95
Beis wie T2
- 9 ObA 73/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 2215/96f
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2215/96f
Beis wie T2; Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T11)
- 1 Ob 60/97y
Vgl auch; Veröff: SZ 70/261
- 3 Ob 107/99b
Vgl auch
- 1 Ob 158/99p
Beis wie T5
- 3 Ob 341/98p
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsbegehren und darüber hinaus gehendem negativem Feststellungsbegehren anderer Benützungsarten. (T12)
- 1 Ob 281/01g
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Im Vordergrund steht die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. (T13); Beisatz: Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. (T14); Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T15); Beisatz: Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses. (T16)
- 7 Ob 226/04t
Beis wie T5
- 3 Ob 28/06y
Beis wie T5; Beis wie T13
- 4 Ob 118/07t
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T17)
- 6 Ob 15/12t
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 15/12t
Vgl; Beis wie T14
- 9 ObA 80/13z
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 80/13z
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 52/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
Vgl auch; Beis wie T10; Bem: Siehe auch
RS0129450. (T18); Veröff: SZ 2014/40
- 9 ObA 86/14h
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 86/14h
Beis wie T1
- 10 Ob 63/16m
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 63/16m
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10
- 6 Ob 171/17s
Vgl; Beis wie T14
- 4 Ob 60/18d
Beis wie T2
- 3 Ob 138/18t
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T19)
- 9 ObA 20/21p
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T20)