Norm
ZPO §52 Abs1Rechtssatz
Auch wenn ein Rekurs im Endergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären, wenn das Rechtsmittel die Klärung irgendeiner weiteren Frage bewirkt hat (so schon 2 Ob 463/57 = EvBl 1958/28).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021