RS OGH 1965/1/27 8Ob14/65, 5Ob260/67, 5Ob206/68 (5Ob207/68), 5Ob294/68, 7Ob96/72, 8Ob505/76 (8Ob506/

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Veröffentlicht am 27.01.1965
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Norm

ZPO §52 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn ein Rekurs im Endergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären, wenn das Rechtsmittel die Klärung irgendeiner weiteren Frage bewirkt hat (so schon 2 Ob 463/57 = EvBl 1958/28).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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