RS OGH 1965/1/27 7Ob20/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1965
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Norm

EO §378 ff A
ZPO §279

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der gefährdeten Partei, die Erledigung ihres Antrages auf Erlassung einer einstwilligen Verfügung zu betreiben. Es gehört vielmehr zur Amtspflicht des Richters, den Antrag so rasch als möglich zu erledigen. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen durchzuführen. Für die Anwendung des § 279 ZPO ist in diesem Verfahren kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 7 Ob 20/65
    RZ 1965,128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004964

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0070OB00020_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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