Norm
EO §378 ff ARechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der gefährdeten Partei, die Erledigung ihres Antrages auf Erlassung einer einstwilligen Verfügung zu betreiben. Es gehört vielmehr zur Amtspflicht des Richters, den Antrag so rasch als möglich zu erledigen. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen durchzuführen. Für die Anwendung des § 279 ZPO ist in diesem Verfahren kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004964Dokumentnummer
JJR_19650127_OGH0002_0070OB00020_6500000_001