Norm
EO §7 Abs1 AaRechtssatz
Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, und eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters heranzuziehen (Neumann-Lichtblau S 61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020