Norm
AußStrG §74Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über das Nachlaßvermögen hat nicht die Beendigung des Abhandlungsverfahrens zu Folge. Der in Ermangelung der Abgabe einer Erbserklärung für einen überschuldeten Nachlaß bestellte Kurator ist trotz der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft nicht seines Amtes zu entheben (abweichend von SZ 22/179).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0007673Dokumentnummer
JJR_19650128_OGH0002_0050OB00002_6500000_003