Norm
AußStrG §9 E10Rechtssatz
Rekurslegitimation des Verlassenschaftskurators, der seine Enthebung aus dem Grunde anstrebt, weil zur Wahrung der Rechte des überschuldeten Nachlasses (als Gemeinschuldner) nach der Eröffnung des Konkurses eine Vertretung ausschließlich durch den bestellten Masseverwalter hinreichend und zweckmäßig sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006764Dokumentnummer
JJR_19650128_OGH0002_0050OB00002_6500000_002