RS OGH 1965/1/28 5Ob6/65

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Veröffentlicht am 28.01.1965
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Norm

KO §44
ZPO §234

Rechtssatz

Ist eine dem Gemeinschuldner nicht gehörige Sache nach der Konkurseröffnung veräußert worden oder untergegangen - hier das Mietrecht, das der Gemeinschuldner nach den Behauptungen der Klägerin zu übertragen verbunden war, gemäß § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Mietzinses zur Auflösung gelangt - , dann kann gemäß § 44 KO ein Aussonderungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 6/65
    Entscheidungstext OGH 28.01.1965 5 Ob 6/65
    Veröff: MietSlg 17937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039185

Dokumentnummer

JJR_19650128_OGH0002_0050OB00006_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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