Norm
KO §44Rechtssatz
Ist eine dem Gemeinschuldner nicht gehörige Sache nach der Konkurseröffnung veräußert worden oder untergegangen - hier das Mietrecht, das der Gemeinschuldner nach den Behauptungen der Klägerin zu übertragen verbunden war, gemäß § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Mietzinses zur Auflösung gelangt - , dann kann gemäß § 44 KO ein Aussonderungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039185Dokumentnummer
JJR_19650128_OGH0002_0050OB00006_6500000_001