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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. J in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 25. Februar 2000, Zl. 4100.160253/11-III/C/11/2000, betreffend Anrechnung von Zeiten nach § 138 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1953 geborene Beschwerdeführer stand ab 1. September 1973 als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Am 11. September 1995 wurde er in ein Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund aufgenommen und beim Landesschulrat für Oberösterreich als Unterabteilungsleiter in den Abteilungen A1 (Personalabteilung für Landeslehrer) und A2 (Personalabteilung für Bundeslehrer und Verwaltungspersonal an Bundesschulen) verwendet. Seit 1. September 1996 steht der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn, unter weiterer Verwendung beim Landesschulrat für Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung folgender Zeiten gemäß § 138 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979):
"1) Doktoratsstudium: März 1988 - Februar 1991 (neben der Tätigkeit als Pflichtschullehrer)
Im Doktoratsstudium beschäftigte ich mich insbesondere mit dem Schulrecht. Meine Dissertation zum Thema 'Ausgewählte Verfahrens- und Rechtsschutzprobleme im Bereich der Pflicht- und der allgemein bildenden höheren Schule' veröffentlichte ich im Juli 1991 unter dem Titel 'Verfahrens- und Rechtsschutzprobleme im Schulbereich'.
2) Bezirkstutor bzw. Bezirks-Arbeitsgemeinschaftsleiter für Berufsorientierung: Nov. 1990 - Dez. 1994
In dieser Funktion baute ich die Berufsorientierung im Bezirk Freistadt auf und war für ganz Oberösterreich als Seminarleiter und Referent tätig, wobei ich mich vor allem mit schulrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung Berufspraktischer Tage an der Hauptschule beschäftigte (28 Referate, Leitung von drei viertägigen Seminaren).
3a) Mitverwendung am Pädagogischen Institut mit einer halben Lehrverpflichtung vom 11.4.1994 bis 11.9.1994
3b) Dienstzuteilung an das Pädagogische Institut vom 12.9.1994 bis 10.9.1995 (volle Lehrverpflichtung)
Am Pädagogischen Institut war ich vor allem für rechtliche Fragen zuständig, die sich aus der Neugestaltung des Polytechnischen Lehrganges, der Entwicklung der Schulautonomie und der Nostrifikation von Zeugnissen ergaben.
4) Mitverwendung am Sozialpädagogischen Kolleg der Diözese Linz vom 12.9.1994 bis 2.6.1995
Am Sozialpädagogischen Kolleg unterrichtete ich das Fach 'Rechtskunde und Politische Bildung' im Ausmaß von 2 Wochenstunden.
5) Vertragsbediensteter des Landesschulrates für OÖ im höheren Dienst, Entlohnungsgruppe a, vom 11.9.1995 bis 31.8.1996."
Der Landesschulrat für Oberösterreich als Dienstbehörde erster Instanz sprach mit Bescheid vom 24. September 1998 die Anrechnung der letztgenannten Zeit vom 11. September 1995 bis 31. August 1996 auf die vierjährige Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 aus. Begründend führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 138 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 im Wesentlichen aus, die spruchgemäße Anrechnung sei vorzunehmen gewesen, weil sich der Beschwerdeführer bereits vom 11. September 1995 bis 31. August 1996 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der selben Verwendung befunden habe und diese Zeit für seine Verwendung von besonderer Bedeutung und geeignet gewesen sei, die erforderliche Ausbildungszeit zu ersetzen. Bezüglich der zusätzlichen Einrechnung von Zeiten in die Ausbildungsphase habe das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Folgendes mitgeteilt: Die Studienzeit an der Universität Linz von März 1988 bis Februar 1991 komme für eine Einrechnung in die Ausbildungsphase nicht in Betracht, da diese Zeit gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sei. Die durchgeführten Tätigkeiten am Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich könnten im Hinblick auf die nunmehrige Verwendung als Leiter der Personalabteilung für Landeslehrer nicht auf die Ausbildungsphase angerechnet werden, weil sie nicht von so großer Bedeutung und dazu geeignet seien, die erforderliche Ausbildungszeit auch nur teilweise zu ersetzen. Zweck der Ausbildungsphase seien die Praxisschöpfung und der Erwerb von Kenntnissen, die dem Beamten befähigten, auch eine hervorgehobene Verwendung, wie die eines Leiters der Personalabteilung für Landeslehrer, in ihrer vollen Bandbreite auszuüben. Die am vorstehend angegebenen Institut angeführten Tätigkeiten seien zwar als gleichwertig zu beurteilen, jedoch bezogen auf die nunmehrige Verwendung seien sie nicht gleichartig, weil sie sich primär auf rechtliche Rahmenbedingungen von Schultypen bezogen hätten und keinerlei Dienstrechtsangelegenheiten für Lehrer beinhalteten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insofern Berufung, als ihm die Tätigkeit am Pädagogischen Institut in Linz in der Zeit vom 11. April 1994 bis 10. September 1995, die Tätigkeit am Sozialpädagogischen Kolleg der Diözese Linz in der Zeit vom 12. September 1994 bis 2. Juni 1995 und die Tätigkeit als Bezirkstutor bzw. Bezirks-Arbeitsgemeinschaftsleiter für Berufsorientierung in der Zeit von November 1990 bis Dezember 1994 nicht angerechnet wurden. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, während seiner Tätigkeit am Pädagogischen Institut sei es im Rahmen der Neugestaltung des Polytechnischen Lehrganges zur Polytechnischen Schule beispielsweise zu einer Änderung der Unterrichtsgegenstände und der Stundentafel gekommen, was sich wiederum auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung ausgewirkt habe. Als nunmehriger Leiter der Dienstrechtsabteilung für Landeslehrer werde er mit Fragen zur Verminderung der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen befasst (custodiate, "Abschreibstunden"). Da in § 51 LDG 1984 die neuen Fächer (vor allem die Vielfalt an Seminaren) noch nicht berücksichtigt seien, sei eine zufrieden stellende eigenständige Klärung dieser Fragen nur mit den entsprechenden praktischen - durch seine "PI-Tätigkeit" erworbenen - Kenntnissen zielführend.
Weiters sei er am Pädagogischen Institut beispielsweise mit der Schaffung neuer Regelungen für die Ablegung der Lehramtsprüfung für Polytechnische Schulen befasst gewesen. Dieses Wissen sei insofern von besonderer Bedeutung, als es ihm helfe, Fragen bezüglich der Anrechnung von Lehramtsprüfungen bzw. Ernennungserfordernissen gemäß der Anlage zum LDG 1984 zu beantworten. Im Rahmen der Tätigkeit am Pädagogischen Institut habe er sich auch mit den gesetzlichen Grundlagen der Schulautonomie beschäftigt; nunmehr müsse er zum Beispiel aus dienstrechtlicher Sicht beurteilen, ob auch dann eine "Abschreibstunde" gebühre, wenn schulautonom Physik bereits in der ersten Klasse Hauptschule im Ausmaß von einer Wochenstunde unterrichtet werde. Auch hier sei das Hintergrundwissen von besonderer Bedeutung. Ein weiterer Tätigkeitsbereich am Pädagogischen Institut sei die Nostrifikation von Zeugnissen gewesen. Nunmehr sei er immer wieder mit der Anrechnung von Zeugnissen und der entsprechenden dienstrechtlichen Einstufung beschäftigt und könne somit auf seine praktische Erfahrung zurückgreifen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit am Pädagogischen Institut habe er viele Veranstaltungen organisiert und geleitet, sei immer wieder als Referent tätig gewesen und habe sich auch im bundesweiten Arbeitskreis für Polytechnische Schulen durchsetzen müssen. Zu den Anforderungen seines derzeitigen Arbeitsplatzes zählten laut Arbeitsplatzbeschreibung das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften, profunde Kenntnisse der einschlägigen dienstrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Organisationstalent, Geschick zur Menschenführung, Verhandlungsgeschick und Eignung zum Vortragenden bei Leiter-, Lehrer- und Gewerkschaftsseminaren. Seine am Pädagogischen Institut gesammelte Erfahrung komme ihm hier in besonderem Maße zu Gute.
Auf seine Tätigkeit als Bezirkstutor bzw. Bezirks-Arbeitsgemeinschaftsleiter für Berufsorientierung sei der erstinstanzliche Bescheid nicht eingegangen, was einen Verfahrensmangel darstelle. Auch für diese Tätigkeit gelte, dass die gesammelte Erfahrung als Referent und Seminarleiter für das nunmehrige Anforderungsprofil von besonderer Bedeutung sei. Hinzu komme noch, dass sich der Beschwerdeführer bei den Referaten schwerpunktmäßig mit der Aufsichtspflicht und den Folgen ihrer Verletzung beschäftigt habe. Die Verletzung dieser Pflicht stelle eine Dienstpflichtverletzung gemäß "VBG, LDG bzw. BDG" dar und falle daher für den Bereich der Vertragslehrer des Landes in seinen Aufgabenbereich, womit der Zusammenhang zwischen vorheriger und nunmehriger Tätigkeit gegeben sei.
Als anfänglicher Leiter der Unterabteilung BMHS-Lehrer und Verwaltungspersonal in der Zeit von September 1995 bis Mai 1997 sei er für dienst- und sozialrechtliche Angelegenheiten der Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und des Verwaltungspersonals an Bundesschulen zuständig gewesen. Durch den Praxisbezug als Lehrer am Sozialpädagogischen Kolleg habe er sich in diesem Bereich besser einarbeiten können. Um eine Tätigkeit als Leiter der Personalabteilung für Landeslehrer in der vollen Bandbreite ausüben zu können, seien die angeführten entsprechenden Praxiszeiten als Lehrer von besonderer Bedeutung und dazu geeignet, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
Hierauf wandte sich die belangte Behörde - neuerlich - an das Bundesministerium für Finanzen zur Erlangung der in § 138 Abs. 3 vorgesehenen Zustimmung zur Anrechnung auf die Zeit der Ausbildungsphase; das Ergebnis dieser Anfrage ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG ab. Nach kurzer Darstellung des beruflichen Werdegangs stellte sie fest:
"Ihr Aufgabenbereich als Leiter der Unterabteilung A1
umfasste im Wesentlichen folgende Agenden:
- Leitungs- und Koordinierungsagenden
5 %
- Dienst-, besoldungs- und sozialrechtliche
Angelegenheiten der Landeslehrer an Berufsschulen,
wie Neueinstellungen, Überstellungen, Ernennungen,
Karenzurlaube, Pensionierungen, Versetzungen etc.
20 %
- Teilnahme an Kontaktsitzungen mit dem Zentralausschuss
für berufsbildende Pflichtschulen und Parteienverkehr
5 %
Als Leiter der Unterabteilung A2 waren Sie im Wesentlichen
mit folgenden Aufgaben betraut:
- Leitungs- und Koordinierungsagenden
10 %
- Dienst-, besoldungs- und sozialrechtliche
Angelegenheiten betreffend Bundeslehrer an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie
an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung,
wie Einstellung von Neulehrern,
Versetzung, Kündigung, Karenzurlaube,
Leistungsfeststellungen, Erlassung dienst- und
besoldungsrechtlicher Bescheide schwieriger Art,
Schriftverkehr mit der Finanzprokuratur etc.
30 %
- Parteienverkehr, Teilnahme an Sitzungen,
Referententätigkeit bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen
5 %
- Dienst-, besoldungs- und sozialrechtliche
Angelegenheiten des Verwaltungspersonals
an Bundesschulen, Vollziehung des Ausschreibungsgesetzes,
Dienst- und Naturalwohnungen etc.
20 %
- Rechtliche Bearbeitung von Problemfällen in
Reisegebührenangelegenheiten
5 %
Mit Wirkung vom 1. Juni 1997 wurden Sie mit der Leitung der Abteilung A1 (Personalabteilung für Landeslehrer) betraut. Dieser Arbeitsplatz ist mit A1/4 bewertet.
Auf dem genannten Arbeitsplatz fallen im Wesentlichen
folgende Agenden an:
- Leitungs- und Koordinierungsagenden innerhalb der
Abteilung sowie zu anderen Abteilungen,
den Bezirksschulräten und dem BMUK
15 %
- Approbation der Erledigungen der Sachbearbeiter
der Abteilung
35 %
- Parteienverkehr
10 %
- Erlassung dienstrechtlicher Bescheide
schwieriger Art und Erledigung dienstrechtlicher
Angelegenheiten, die nicht routinemäßig besorgt
werden können
10 %
- Verbindung mit den Bezirksschulräten
und den Gerichten in Strafsachen
er Landeslehrer
5 %
- Teilnahme an Kontaktgesprächen mit der
Personalvertretung der Pflichtschullehrer,
Referententätigkeit bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen,
Exekutionsangelegenheiten der Pflichtschullehrer,
Disziplinarangelegenheiten,
Veranstaltung von Seminaren, Vorsitzführung
in der Aufnahmekommission
gem. Ausschreibungsgesetz etc.
25 %"
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte sie in rechtlicher Hinsicht - unter einleitender Wiedergabe des § 138 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 und auszugsweisem Zitat der ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994) - aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 11. April 1994 bis 10. September 1995 als Hauptschullehrer zusätzlich mit einer halben Lehrverpflichtung bzw. dann mit einer vollen Lehrverpflichtung am Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich tätig gewesen. Die Tätigkeit als Hauptschullehrer in der Verwendungsgruppe L2 a2 sei nicht nur als nicht gleichwertig, sondern auch als unterwertig zu beurteilen. Die zusätzliche Tätigkeit am Pädagogischen Institut sei zwar gleichwertig, jedoch bezogen auf die nunmehrige Verwendung als Leiter einer Personalabteilung nicht gleichartig, weil diese Vortätigkeit zwar auf rechtliche Rahmenbedingungen von Schultypen, nämlich die Neugestaltung des Polytechnischen Lehrganges abziele, jedoch keinerlei Dienstrechtsangelegenheiten beinhalte. Daran vermöge auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass sich die Neugestaltung des Polytechnischen Lehrganges auch auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung ausgewirkt hätte und der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Tätigkeit auch mit Fragen zur Verminderung der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen befasst würde, zumal dies nur einen marginalen Teilbereich der Aufgaben in einer Dienstrechtsabteilung bilde und nicht als die Erwerbung von Kenntnissen, die den Beamten befähigten, die nunmehrige Verwendung in der vollen Bandbreite auszuüben, angesehen werden könne. Gleiches gelte auch für die Neugestaltung der Lehramtsprüfung für Polytechnische Schulen als Voraussetzung zur Lösung von Fragen, bezüglich der Anrechnung von Lehramtsprüfungen bzw. Ernennungserfordernissen und ihrer Beschäftigung mit den gesetzlichen Grundlagen der Schulautonomie zur Beurteilung der Frage der Gebührlichkeit von "Abschreibstunden". Auch die Organisation von Veranstaltungen und eine Referententätigkeit als Voraussetzung für die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers allenfalls anfallende Tätigkeit als Vortragender bei Leiter-, Lehrer- und Gewerkschaftsseminaren könnten nicht als von besonderer Bedeutung und dazu geeignet angesehen werden, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen, zumal solche Tätigkeiten nicht zu den Hauptaufgaben einer Dienstrechtsabteilung zu zählen seien. Gleiches gelte auch für die Nostrifizierung von Zeugnissen. Diesbezügliche Kenntnisse für allfällige dienstrechtliche Einstufungen stellten keine Voraussetzungen für die Befähigung zur Ausübung der nunmehrigen Aufgaben des Beschwerdeführers in der vollen Bandbreite dar. Die Zeit der Mitverwendung des Beschwerdeführers am Sozialpädagogischen Kolleg der Diözese Linz in der Zeit vom 12. September 1994 bis 2. Juni 1995 im Ausmaß von zwei Wochenstunden als Lehrer für "Rechtskunde und Politische Bildung" erachte er im Hinblick auf den Praxisbezug zu seiner Tätigkeit als Leiter der Unterabteilung für dienst- und sozialrechtliche Angelegenheiten der Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung als Grund dafür, dass er sich in diesem Bereich besser hätte einarbeiten können. Dem sei entgegenzuhalten, dass seine Unterrichtstätigkeit im Fach "Rechtskunde und Politische Bildung" im Ausmaß von zwei Wochenstunden für eine Praxisschöpfung und den Erwerb von Kenntnissen, die den Beamten befähigten, die Verwendung im Rahmen einer Dienstrechtsabteilung in der vollen Bandbreite auszuüben, keinesfalls besondere Bedeutung zukomme, zumal sich die Unterrichtstätigkeit vornehmlich auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der österreichischen Rechtsordnung beschränke und keine spezifische Ausbildung im Dienst- und Besoldungsrecht beinhalte.
Betreffend seine Tätigkeit als Bezirkstutor bzw. Bezirks-Arbeitsgemeinschaftsleiter für Berufsorientierung in der Zeit von November 1990 bis Dezember 1994 sei festzuhalten, dass - wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt - die Zeit dieser Tätigkeit in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht behandelt worden sei und diesbezüglich ein Begründungsmangel vorliege. Dessen ungeachtet vermöge dieser Mangel am Spruchinhalt des Bescheides nichts zu ändern. Seine Ausführungen, die gesammelten Erfahrungen als Referent und Seminarleiter seien für sein nunmehriges Anforderungsprofil von besonderer Bedeutung, entbehrten einer diesbezüglichen Begründung. Diese Tätigkeit sei neben seiner Tätigkeit als Hauptschullehrer ausgeübt worden und habe lediglich in der Leitung von Seminaren bzw. "Haltung" von Referaten bestanden, die sich vor allem mit schulrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung berufspraktischer Tage an den Hauptschulen beschäftigt hätten. Diese Tätigkeit könne nicht als gleichartig im Bezug auf die nunmehrige Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Personalabteilung angesehen werden, in der dienst- und besoldungsrechtliche Aufgaben zu vollziehen seien. Daran vermöge auch sein Argument, er habe sich bei diesen Referaten schwerpunktmäßig mit der Aufsichtspflicht und den Folgen ihrer Verletzung beschäftigt, die Verletzung der Aufsichtspflicht stelle eine Dienstpflichtverletzung dar und falle daher in seinen nunmehrigen Aufgabenbereich, (erg.: nichts) zu ändern. Die Verletzung der Aufsichtspflicht sei lediglich eine der möglichen Dienstpflichtverletzungen, die im Rahmen des immer wieder nur einen relativ geringen Teil der dienstrechtlichen Vorschriften darstellenden Disziplinarrechtes behandelt würden. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sei somit keine der von ihm in seinem Berufungsantrag zur Anrechnung auf die Ausbildungsphase beantragten Zeiten geeignet, die Ausbildungsphase ganz oder teilweise zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anrechnung von Zeiten nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 verletzt.
§ 138 Abs. 1, 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), lauten - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550:
"Ausbildungsphase
§ 138. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen A1 und A2 die ersten vier Jahre,
...
(3) Mit Zustimmung des Bundeskanzlers können
1. Zeiten, die der Beamte unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b oder c des Gehaltsgesetzes 1956,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen."
Die ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP 166 f führen zur Neufassung des § 138 Abs. 3 BDG 1979 durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 unter anderem aus:
"Abs. 3 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen auf die Ausbildungsphase anzurechnen. Dies jedoch nur dann, wenn mit diesen Vorverwendungen eine Praxis nachgewiesen wird, die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der Qualität zumindest gleichkommt. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Beamte bereits als Vertragsbediensteter auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig war, oder auch dann, wenn er beim Bund oder einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine gleichartige oder zumindest gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. ....
Die Anrechnung auf die Ausbildungsphase unterscheidet sich von der im § 11 Abs. 3 vorgesehenen Einrechnung in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses. Zweck der Ausbildungsphase sind die Praxisschöpfung und der Erwerb von Kenntnissen, die den Beamten befähigen, auch hervorgehobene Verwendungen in ihrer vollen Bandbreite auszuüben, während es Zweck des - einheitlich mit einer Dauer von sechs Jahren festgelegten - provisorischen Dienstverhältnisses ist, die Eignung für die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis nachzuweisen.
..."
Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass die Beantwortung der Frage, welche Wirkung die Vorausbildungszeit auf die Dauer der Ausbildungsphase habe, anhand einer Gegenüberstellung der Anforderungen in der Verwendung des Beamten, also speziell der für diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, mit der Betätigung während der Vorausbildungszeit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der dafür erforderlichen bzw. der bei gewöhnlichem Verlauf dabei erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vorzunehmen sei. Eine solche Gegenüberstellung enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Zwar werde die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers wiedergegeben, diese enthalte jedoch weit gehende, undeutliche Begriffe. Ohne nähere Angaben sei nicht ausreichend erschließbar, inwieweit die Verwendung des Beschwerdeführers Kenntnisse des Schulrechtes erfordere. Die belangte Behörde hätte - allenfalls nach entsprechenden Erhebungen - ergänzende Feststellungen treffen müssen. Auch habe der Beschwerdeführer notwendige pädagogische Fachkenntnisse durch sein ursprüngliches Studium samt seiner langjährigen Hauptschullehrertätigkeit erworben. Kenntnisse im Schulrecht und Lehrerdienstrecht habe er sich später, jedoch vor Beginn seiner nunmehrigen Beamtenverwendung so weitgehend erarbeitet, dass er innerhalb dieses Bereiches keinerlei weiterer Ausbildung benötigt habe. Die Einarbeitungszeit sei gänzlich in seine Vertragsbedienstetenzeit auf dem selben Arbeitsplatz entfallen, sodass es ab der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überhaupt keine Ausbildungsphase mehr gegeben habe.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, der Ansatz der belangten Behörde sei unrichtig, eine Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit in den Verwendungen zu verlangen. Der behördliche Standpunkt bedeute nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer schon früher irgendwo als Unterabteilungsleiter für Personalwesen im Bezug auf Bundes- und Landeslehrer hätte tätig gewesen sein müssen. Hinzu komme die evidente Bedeutung des Jusstudiums des Beschwerdeführers, durch das er auf seine rechtsanwendende Tätigkeit vorbereitet worden sei.
Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig aufzeigt - die Versagung der Anrechnung der Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften in der Berufung unbekämpft blieb, sodass diese Zeiten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und von der belangten Behörde auch keiner Überprüfung zu unterziehen waren. Soweit die belangte Behörde die Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften außer Betracht ließ, kann der Beschwerdeführer daher schon aus diesem Grund nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die belangte Behörde beschied das Begehren auf Anrechnung von Zeiten nur deshalb abschlägig, weil sie die Ausbildungsrelevanz im Sinn des § 138 Abs. 3 BDG 1979 verneinte; ob die Anrechnung einzelner - im Berufungsverfahren nach strittigen - Zeiten nach Z. 3 der genannten Bestimmung allenfalls schon deshalb zu unterbleiben hatte, weil sie bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Berücksichtigung fanden, blieb im Verwaltungsverfahren unerörtert - und wäre an Hand der vorgelegten Verwaltungsakte auch keiner Beurteilung zugänglich.
Zur Frage der Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0218, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, insbesondere aus, diese Bestimmung sehe vor, die innerhalb der selben Verwendungsgruppe vom Gesetzgeber auf Grund einer typischen Durchschnittsbetrachtung einheitlich (schematisch) nach Abs. 2 leg. cit. für die erste Zeit des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses festgelegte Ausbildungsphase unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch die Anrechnung bestimmter Vorverwendungen zu verkürzen. Die Anrechnung könne nur soweit erfolgen, als die anrechnungsfähigen Vorverwendungszeiten
a)
für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und
b)
dazu geeignet seien, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
Zur Beurteilung der beiden Voraussetzungen sei es aber erforderlich, dass ein konkreter Vergleich zwischen der Vorverwendung und der nunmehrigen Tätigkeit im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis während der Ausbildungsphase vorgenommen werde. Dabei sei einerseits anhand der tatsächlichen Verrichtung des Beschwerdeführers in der Vorverwendung das dort erworbene Ausmaß der (allgemeinen und speziellen) Fähigkeiten und Kenntnisse festzustellen und hierauf zu klären, ob sein Verwendungserfolg in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insgesamt oder in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne einer derartigen Vorverwendung gelegen habe und ob die Vorverwendung für diesen Verwendungserfolg in der nunmehrigen Tätigkeit maßgebend gewesen sei. Von besonderer Bedeutung sei die Vorverwendung dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung in der nunmehrigen Tätigkeit ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.
Das zweite Kriterium nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 setze gleichfalls einen Vergleich voraus, und zwar zwischen den konkret erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in der Vorverwendung einerseits und den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen andererseits, für deren Ermittlung etwa auch auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden könne.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde darauf, die Beschreibung der Arbeitsplätze des Beschwerdeführers während seiner Ausbildungsphase wiederzugeben, ohne jedoch - auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und anhand konkreter Feststellungen - einen konkreten Vergleich einerseits zwischen den (berufungsgegenständlichen) Vorverwendungen des Beschwerdeführers und andererseits der nunmehrigen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Ausbildungsphase vorzunehmen. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht erhob der Beschwerdeführer in seiner Berufung hinreichend konkrete Behauptungen über die Relevanz der einzelnen Vordienstzeit für seine Ausbildungsphase unter Hervorhebung der ausbildungsrelevanten Aspekte, die einer näheren Überprüfung und Feststellung im Hinblick auf die genannten Kriterien nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 zugänglich waren. Überdies hätte eine mangelnde Substantiiertheit der Behauptungen die belangte Behörde nicht davon entbunden hätte, die für die genannten Vergleich notwendigen Tatsachengrundlagen in einem amtswegigen Verfahren zu ermitteln und gemäß § 8 Abs. 1 DVG die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
Wohl ist in einem solchen Vergleich darauf abzustellen, ob Vorverwendungen der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der Qualität zumindest gleichkommen (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2000 unter Hinweis auf die ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP zum Besoldungsreform-Gesetz 1994). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat eine Vorverwendung jedoch die Ausbildungsrelevanz im Sinn des § 138 Abs. 3 BDG 1979 nicht in der "vollen Bandbreite" zu entwickeln, sondern - wie im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2000 ausgeführt - reicht es hin, dass der Verwendungserfolg des Beamten in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne eine derartige Vorverwendung liegt. Andernfalls käme, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, allenfalls nur eine Vorverwendung zur Anrechnung nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht, die der tatsächlichen Verwendung in der Ausbildungsphase zumindest gleichkommt oder diese übertrifft.
Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, die erforderlichen konkreten Erhebungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen, ob zumindest eine der beiden genannten Voraussetzungen nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 nicht gegeben ist.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 26. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120087.X00Im RIS seit
29.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008