RS OGH 1965/2/2 8Ob363/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1965
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Norm

AHG §1 Abs1 Cd1c
StPO §375 ff

Rechtssatz

Zur Frage der Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn das Strafgericht ungeachtet der hiefür gegebenen Voraussetzungen die Einleitung des Bedenklichkeitsverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 375 ff StPO unterläßt und die beschlagnahmten Gegenstände an einen nicht berechtigten Dritten (statt an den Verurteilten) ausfolgt. Auch dann, wenn gemäß den zitierten Bestimmungen der StPO der Antrag des Verurteilten auf Ausfolgung der von ihm in Anspruch genommenen Gegenstände abgelehnt wird, bleibt diesem die Klage auf Herausgabe der Gegenstände gegen die Republik Österreich. Er hat aber im Zuge des Prozesses den Beweis der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 363/64
    Entscheidungstext OGH 02.02.1965 8 Ob 363/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049837

Dokumentnummer

JJR_19650202_OGH0002_0080OB00363_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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