Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Bei ordnungsgemäßer Deckung einer Speditionsversicherung ist der Lagerhalter für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden (hier: Beschädigung von Kühlmöbeln durch Einsturz des Lagerhallendachs) frei, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder eine mit dem Speditionsbetrieb in keinerlei Zusammenhang stehende grob fahrlässige Handlung herbeigeführt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0030360Dokumentnummer
JJR_19650203_OGH0002_0010OB00020_6500000_001