Norm
JN §83c Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Abs 1 lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011