RS OGH 1965/2/3 7Ob25/65, 5Ob71/72, 2Ob67/86, 7Ob2166/96x, 1Ob301/01y, 7Ob150/04s, 4Ob4/05z, 2Ob173/

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Veröffentlicht am 03.02.1965
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Norm

JN §83c Abs1
JN §87 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Abs 1 lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 25/65
    Veröff: EvBl 1965/289 S 441 = SZ 38/18
  • 5 Ob 71/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 71/72
    Veröff: EvBl 1972/335 S 632
  • 2 Ob 67/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 67/86
  • 7 Ob 2166/96x
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2166/96x
    nur: Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. (T1)
  • 1 Ob 301/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y
    Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung. (T2) Beisatz: Die Zweigniederlassung muss nur objektiv genommen, die Quelle oder Entstehungsursache von rechtlichen Beziehungen sein, die zwischen dem Eigentümer der Unternehmung und anderen Personen entstehen. (T3); Veröff: SZ 2002/7
  • 7 Ob 150/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 150/04s
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 4/05z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 4/05z
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch muss aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung steht; der Klageanspruch muss Folge dieses Betriebs sein. (T4); Veröff: SZ 2005/34
  • 2 Ob 173/07s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 173/07s
    Auch
  • 4 Ob 215/07g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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