Norm
ABGB §870Rechtssatz
Der Rechtssatz, daß nur der gezwungene Vertragspartner den Zwang einwenden könne, kann nicht gelten, wenn der Gezwungene nicht in der Lage ist, diese Einwendung zu erheben, aber anzunehmen ist, daß er sie erheben würde, und wenn dadurch ein dem ordre public widersprechender Anspruch durchgesetzt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002407Dokumentnummer
JJR_19650203_OGH0002_0070OB00026_6500000_001