RS OGH 1965/2/3 7Ob26/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1965
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Norm

ABGB §870
4.DVEheG §18
EO §81 Z4

Rechtssatz

Der Rechtssatz, daß nur der gezwungene Vertragspartner den Zwang einwenden könne, kann nicht gelten, wenn der Gezwungene nicht in der Lage ist, diese Einwendung zu erheben, aber anzunehmen ist, daß er sie erheben würde, und wenn dadurch ein dem ordre public widersprechender Anspruch durchgesetzt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 26/65
    EvBl 1965/254 S 393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002407

Dokumentnummer

JJR_19650203_OGH0002_0070OB00026_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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