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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Mag. S in Wien, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. April 2002, Zl. 3493.250246/2-III/A/9/02, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Überstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, welche als Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ersuchte mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 um Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 auf Grund der Gleichwertigkeit ihres abgeschlossenen fünfjährigen Diplomstudiums an der Meisterklasse der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst mit dem heutigen Studium an der Universität für angewandte Kunst.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2002 wurde dieses Ansuchen gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin werde derzeit als Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a1 an der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und für wirtschaftliche Berufe in 1090 Wien verwendet. Sie behaupte auf Grund einer Bestätigung der Universität für angewandte Kunst in Wien vom 22. März 2000, die Voraussetzungen für ihre Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 zu erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979 sei eine Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Nach den geltenden Rechtsvorschriften werde dem Beamten kein Recht auf Ernennung auf eine andere Planstelle eingeräumt. Das BDG 1979 vermittle niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde und zwar auch dann nicht, wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt wären. Somit komme der Beschwerdeführerin auch keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zu; auch lasse sich die Parteistellung nicht aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Demnach könne von der Beschwerdeführerin weder das Vorliegen eines Rechtsanspruches noch eines rechtlichen Interesses geltend gemacht werden, sodass das Ansuchen vom 3. Dezember 2001 mangels Parteistellung zurückzuweisen sei.
Unter der Überschrift "Sonstige Bemerkungen" führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters aus, abgesehen von den rein formalen Gesichtspunkten sei jedoch auch materiell in der Sache keine positive Erledigung möglich. Es treffe zwar zu, dass das von der Beschwerdeführerin am 30. Juni 1970 an der Meisterklasse der Akademie für angewandte Kunst in Wien mit Diplom abgeschlossene Studium studienrechtlich - wie dies auch von der Universität für angewandte Kunst am 22. März 2000 bestätigt worden sei - ein Hochschulstudium darstelle. Dies bedeute jedoch nicht, dass das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium auch dienstrechtlich als Hochschulstudium anerkannt werden könne. Wie auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 235 Abs. 1 Z. 7 bis 9 BDG 1979 festgelegt sei, könne der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 - sohin dienstrechtlich betrachtet - nur durch Abschluss eines dieser taxativ aufgezählten Studien an einer Kunsthochschule erbracht werden. Es hätte daher auch materiell keine anders lautende Entscheidung ergehen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "ordnungsgemäße Einstufung" verletzt und führt im Wesentlichen aus, bei der von ihr beantragten "Einstufung" in die Verwendungsgruppe L1 handle es sich keineswegs lediglich um einen hoheitlichen Akt, der im Ermessen der belangten Behörde stehe und von dem Vorhandensein eines budgetären Dienstpostens abhängig sei, sondern vielmehr um ihr "individuelles Recht auf Vorrückung", das auf Grund ihrer Kenntnisse, Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten, die sie nachgewiesen habe, gegeben sei. Da ihr aber das "Recht auf Einstufung" zustehe, liege neben dem Verfahrensmangel der nicht gewürdigten Beweismittel auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, da die belangte Behörde mit einer Abweisung vorgehen hätte müssen, wenn sie der Ansicht sei, die Beschwerdeführerin hätte die Voraussetzungen für die Einstufung nicht erfüllt. Eine Zurückweisung aus formellen Gründen sei keineswegs statthaft.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in der korrekten Bezeichnung der rechtlichen Qualifikation ihrer Beschwer - das wäre im vorliegenden Fall die Verweigerung einer Sachentscheidung durch die belangte Behörde - bei der von ihr gewählten Bezeichnung des Beschwerdepunktes geirrt hat, wird mit der vorliegenden Beschwerde dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (gerade noch) entsprochen, weil der Inhalt der Beschwerde insgesamt erkennen lässt, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A). Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als zulässig.
Ernennung ist nach § 3 Abs. 1 BDG 1979 die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Im § 4 Abs. 1 BDG 1979 sind die allgemeinen Ernennungserfordernisse geregelt. § 4 Abs. 2 BDG 1979 verweist hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse auf den Besonderen Teil und die Anlage 1 des BDG 1979.
Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 (Lehrer an mittleren und höheren Schulen) sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 23 normiert. Als Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe wird unter Absatz 1 des Punktes 23.1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 3 UniStG genannt.
§ 235 BDG beinhaltet hinsichtlich dieses Erfordernisses Übergangsbestimmungen für Beamte, auf deren Hochschulstudium das UniStG nicht anzuwenden war.
Im Beschwerdefall handelt es sich bei dem mit ihrem Antrag vom 3. Dezember 2001 von der Beschwerdeführerin angestrebten Ziel - entgegen der in der Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung als "höhere Einstufung" bzw. " Vorrückung" - um eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe.
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, VfSlg. 12102 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9.734/A, und vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, vom 22. Februar 1995, Zl. 94/12/0358, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/12/0038).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.
Diese Voraussetzungen sind für die Überprüfung eines Ernennungsvorganges vorliegendenfalls auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 BDG 1979 unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 und Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben. Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse im Punkt 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich ganz allgemeine bzw. die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in den wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und sonstiger Eignungsgesichtspunkte. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf (vgl dazu hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, betreffend eine Ernennung in die Verwendungsgruppe S2, sowie vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, betreffend die Überstellung von S2 in S1). Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses kommt der Beschwerdeführerin auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren somit nicht zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit entfiel auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Nachholung der nicht beigesetzten Anwaltsunterschrift (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 97/19/1556).
Wien, am 26. Juni 2002
Schlagworte
DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120176.X00Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014