Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Es ist Aufgabe des betreibenden Gläubigers einen unmittelbar erledigungsreifen Antrag zu stellen; keine weiteren Erhebungen des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017