RS OGH 1965/2/8 3Ob14/65 (3Ob17/65), 3Ob103/79

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Veröffentlicht am 08.02.1965
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Norm

EO §44 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Ein Antrag, die bereits bewilligte Aufschiebung der Exekution nachträglich vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die dem Gericht schon zur Zeit der Bewilligung der Aufschiebung aktenkundig war. Der betreibende Gläubiger muß in einem solchen Fall den Aufschiebungsbeschluß mittels Rekurses anfechten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/65
    Entscheidungstext OGH 08.02.1965 3 Ob 14/65
  • 3 Ob 103/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 3 Ob 103/79
    Beisatz: Sicherheitsleistung wegen Wertverlustes von gepfändeten Gebrauchtwagen - kein neuer Umstand. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001924

Dokumentnummer

JJR_19650208_OGH0002_0030OB00014_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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