Norm
EO §44 Abs2 Z3 CRechtssatz
Ein Antrag, die bereits bewilligte Aufschiebung der Exekution nachträglich vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die dem Gericht schon zur Zeit der Bewilligung der Aufschiebung aktenkundig war. Der betreibende Gläubiger muß in einem solchen Fall den Aufschiebungsbeschluß mittels Rekurses anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001924Dokumentnummer
JJR_19650208_OGH0002_0030OB00014_6500000_001