Norm
HVG §10Rechtssatz
Ansprüche nach § 10 HVG können nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063302Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018