Norm
ZPO §228 GRechtssatz
Streitanhängigkeit zwischen einer Leistungsklage und einer negativen Feststellungsklage, wenn sich aus dem Vergleich zwischen dem in der Leistungsklage vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalt und zwischen Sachverhalt und Begehren der negativen Feststellungsklage ergibt, daß der negativ gefaßte Klagsantrag der Feststellungsklage tatsächlich die rechtliche Begründung des Leistungsanspruchs nach jeder Richtung hin abschneidet und jede positive Sacherledigung ausschließt (vgl auch SZ 26/204).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039161Dokumentnummer
JJR_19650209_OGH0002_0040OB00311_6500000_001