RS OGH 1965/2/9 4Ob311/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1965
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 G
ZPO §233

Rechtssatz

Streitanhängigkeit zwischen einer Leistungsklage und einer negativen Feststellungsklage, wenn sich aus dem Vergleich zwischen dem in der Leistungsklage vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalt und zwischen Sachverhalt und Begehren der negativen Feststellungsklage ergibt, daß der negativ gefaßte Klagsantrag der Feststellungsklage tatsächlich die rechtliche Begründung des Leistungsanspruchs nach jeder Richtung hin abschneidet und jede positive Sacherledigung ausschließt (vgl auch SZ 26/204).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/65
    Entscheidungstext OGH 09.02.1965 4 Ob 311/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039161

Dokumentnummer

JJR_19650209_OGH0002_0040OB00311_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten