Norm
EO §382 Z2 II2Rechtssatz
Wenn das Prozeßgericht mit einstweiliger Verfügung nur die Verwaltung ohne Bestellung einer bestimmten Person angeordnet hat, handelt es sich bei dieser Bestellung nicht nur um den Vollzug der vom Prozeßgericht bewilligten einstweiligen Verfügung. Die Bestellung hat daher im außerstreitigen Verfahren zu geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004963Dokumentnummer
JJR_19650210_OGH0002_0070OB00031_6500000_001