RS OGH 1965/2/10 7Ob31/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1965
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Norm

EO §382 Z2 II2
EO §387 Abs1

Rechtssatz

Wenn das Prozeßgericht mit einstweiliger Verfügung nur die Verwaltung ohne Bestellung einer bestimmten Person angeordnet hat, handelt es sich bei dieser Bestellung nicht nur um den Vollzug der vom Prozeßgericht bewilligten einstweiligen Verfügung. Die Bestellung hat daher im außerstreitigen Verfahren zu geschehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/65
    Entscheidungstext OGH 10.02.1965 7 Ob 31/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004963

Dokumentnummer

JJR_19650210_OGH0002_0070OB00031_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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