Norm
ZPO §562 Abs1 ARechtssatz
Wird in der Kündigung nicht angegeben, ob der Bestandgegenstand vom Gegner zu übernehmen oder zu übergeben ist, so ist dieser Fehler gemäß § 84 ZPO zu beheben oder es ist die Kündigung, wenn die Verbesserung nicht möglich ist, von Amts wegen mit Beschluß zurückzuweisen. Kommt der Fehler, wie hier, erst im Prozeß auf, so kann die Rechtslage nicht anders sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044774Dokumentnummer
JJR_19650215_OGH0002_0010OB00010_6500000_001