- 2 Ob 28/65
Entscheidungstext OGH 18.02.1965 2 Ob 28/65
Veröff: RZ 1965,126 = EvBl 1965/286 S 440 = ImmZ 1965,303 = MietSlg 17051
- 1 Ob 97/70
Veröff: MietSlg 22052 = SZ 43/91
- 6 Ob 327/70
Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 327/70
Beisatz: Hier ließ ein Wohnungseigentümer, ohne eine Baubewilligung zu erwirken und die Zustimmung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft einzuholen, das vor seiner Wohnung liegende Flachdach in eine begehbare Terrasse umbauen und ein Fenster seiner Wohnung in eine Tür ändern. Mit der Begründung, die Baubehörde habe ihm aufgetragen, entweder den vorigen Zustand wiederherzustellen oder unter Vorlage der notwendigen Unterlagen um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, begehrte er im Einverständnis mit der Mehrheit der Miteigentümer die gerichtliche Zustimmung zu dem entsprechenden Ansuchen. Dieses Begehren wurde mit obiger Begründung abgewiesen. (T1); Veröff: MietSlg 23053
- 2 Ob 82/75
Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 82/75
- 7 Ob 164/75
Entscheidungstext OGH 13.11.1975 7 Ob 164/75
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegengesetzten Judikatur. (T2); Veröff: MietSlg 27079
- 1 Ob 538/78
Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 538/78
vgl auch; Veröff: MietSlg 30087
- 5 Ob 15/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 15/78
- 5 Ob 15/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 15/80
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78
- 4 Ob 560/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 560/81
nur: Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken. (T4); Veröff: MietSlg 33575
- 6 Ob 537/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 537/82
Beisatz: Der Wortlaut des
§ 834 ABGB lässt über das objektive zeitliche Verhältnis zwischen Maßnahme und Antragstellung hinaus kein Erfordernis subjektiver Art erkennen. (T5)
- 5 Ob 10/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 5 Ob 10/84
nur T4; Beisatz: Um eine nachträgliche Sanktionierung von eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen handelt es sich nicht, wenn der Außerstreitrichter zur Entscheidung darüber angerufen wird, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( hier vom Mieter ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen. (T6)
- 8 Ob 551/87
ähnlich; nur T4
- 4 Ob 506/87
vgl auch; nur T4; Beisatz: Es käme einem überflüssigen Formalismus gleich, würde man den Antragsteller zwingen, erst nach urteilskonformer Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Antrag auf Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses neuerlich zu stellen, allenfalls eine gleichartigen Gesellschafterbeschluß zu erwirken und dessen Genehmigung zu beantragen. (T7)
- 7 Ob 1520/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 1520/89
auch
- 4 Ob 547/89
nur T4
- 7 Ob 1544/93
Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 1544/93
nur T4
- 4 Ob 2229/96i
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
Auch; Veröff: SZ 69/228
- 5 Ob 70/99a
Auch; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die gegenteilige Auslegung der genannten Bestimmungen wurde allerdings nie als offenbar gesetzwidrig angesehen (MietSlg 22.053; MietSlg 30.087). (T8)
- 4 Ob 120/01b
Ähnlich; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrags gem
§ 835 ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken. (T9)
- 5 Ob 174/02b
Abweichend; Beis ähnlich T9
- 6 Ob 108/03f
Vgl
- 2 Ob 228/07d
Abweichend; Beisatz: Die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung bereits eigenmächtig vorgenommener Veränderungen durch gerichtlichen Beschluss des Außerstreitrichters ist zu bejahen. (T10)